Berufshaftpflichtversicherung für Zahnärzte

Die wichtigste Versicherung ist die Haftpflicht

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Die Berufshaftpflichtversicherung ist für niedergelassene Zahnärzte die wichtigste Versicherung. Dabei werden berechtigte Ersatzansprüche des Patienten erfüllt, unberechtigte werden – auch gerichtlich – abgewehrt (sogenannter passiver Rechtsschutz). Im Arzthaftpflichtrecht ergibt sich eine Haftung einerseits aus einer Pflichtverletzung des mit dem Patienten jeweils geschlossenen Behandlungsvertrages und andererseits aus der deliktischen Haftung des behandelnden Arztes persönlich. Neben der zivilrechtlichen Haftung, gibt es die strafrechtliche Haftung. Dieses ist immer dann der Fall, wenn der Arzt gegen den Patienten eine Körperverletzung begangen haben soll. Die Haftpflichtversicherung unterstützt den Zahnarzt auch in diesen Fällen.

Empfehlenswert ist eine Versicherungssumme von mind. 3 Mio. €, besser 5 Mio. € für Sach-, Personen- und Vermögensschäden.

Der Versicherungsumfang sollte möglichst umfangreich sein und alle Tätigkeiten beitragsfrei mit einschließen, wie zum Beispiel: Implantat- und Laserbehandlung, Akupunktur, Lachgasedierung, Sportler- und Schnarcherschutz, Zahnregulierungen aus rein ästhetischen Gründen, Bleaching, Aufbringen- und Entfernen von Zahnschmuck, Umwelthaftpflicht- und schadenversicherung, Internethaftpflicht, erweiterter Strafrechtsschutz, berufliches Schlüsselrisiko, Ansprüche aus Benachteiligungen (AGG Deckung).

Es gibt Berufshaftpflichtversicherungen die einen sogenannten Kontrahierungszwang anbieten. Das bedeutet im Ergebnis, dass unsere Mitglieder auch bei schlechten Schadenverläufen nie ohne Versicherungsschutz gelassen werden. Die Versicherung würde bei schlechten Schadenverläufen mit Beitragserhöhungen bzw. Selbstbehalt arbeiten, aber den Versicherungsschutz nicht verwehren. Das kann unter Umständen ein existenzsichernder Punkt sein.

Die Beitragsunterschiede in der Berufshaftpflichtversicherung für Zahnärzte sind enorm. Es gibt Gesellschaften mit einem Jahresbeitrag von mehr als 1.500,- € ohne eine Verbesserung im Versicherungsschutz zu bieten, günstige liegen bei unter 300,- € p. a.

Mitversicherte Personen

Sämtliche Betriebsangehörige inkl. angestellter Zahnärzte sind über den Vertrag des Praxisinhabers mitversichert. Angestellte Zahnärzte sind bei manchen Gesellschaften teilweise beitragsfrei mitversichert, teilweise wird ein Zusatzbeitrag bis zu 70% des Beitrages des niedergelassenen Zahnarztes verlangt. Um die Beiträge zu optimieren, sollte der Versicherungsschutz individuell auf die Gegebenheiten der Praxis abgestimmt werden.

Empfehlung: Separate Versicherung des angestellten Zahnarztes

Neben den oben beschriebenen vertraglichen Ansprüchen gegen den Praxisinhaber besteht weiterhin die Möglichkeit, dass der klagende Patient sowohl gegen den Praxisinhaber, als auch gegen den angestellten Zahnarzt aufgrund eines deliktischen Anspruchs vorgeht. Dies bedeutet, dass der angestellte Zahnarzt grundsätzlich persönlich haftet. Um diese deliktische Haftung auszuschließen, sollte sich der angestellte Zahnarzt selbst versichern. Darüber hinaus ist eine eigenständige Versicherung des angestellten Zahnarztes sinnvoll, da darüber gelegentlich außerdienstliche Tätigkeiten, wie z. B. Praxisvertretungen, das ärztliche Restrisiko, Erste-Hilfe-Leistungen sowie der Arbeitgeberregress für Sachschäden am Praxisinventar versichert sind.

Manche Gesellschaften schließen die deliktische Haftung des angestellten Zahnarztes in der Haftpflicht des niedergelassenen Zahnarztes mit ein. Dies gilt es im Einzelfall zu überprüfen.

Nachhaftungsversicherung:

Eine besondere Situation entsteht, wenn der Zahnarzt in den Ruhestand tritt oder gar verstirbt. In der Regel wird mit Eintritt in den Ruhestand der bisherige Praxisinhaber seine Praxis an den Nachfolger übergeben, der dann alle mit der Praxis verbundenen Rechte und Verpflichtungen übernimmt. Gleiches gilt bei Tod des Praxisinhabers für den Erben bzw. einer Erbengemeinschaft.

Die Übergabe der Praxis mit allen Rechten und Pflichten ist jedoch nur ein Aspekt der Tätigkeitsaufgabe für den Zahnarzt. Es bleibt nämlich noch die Verantwortung des abgebenden Praxisinhabers für seine zahnärztliche Tätigkeit, die bisher durch seine Berufshaftpflichtversicherung abgesichert war. Mit Eintritt in den Ruhestand oder bei Tod des Praxisinhabers wird die Berufshaftpflicht oft aufgehoben.

Nun kann es zu folgendem Problem kommen: Schadenersatzansprüche von ehemaligen Patienten werden nach Aufgabe der Praxis an den ehemaligen Inhaber oder bei Tod des Praxisinhabers an dessen Erben herangetragen, weil der Schaden erst zu diesem späteren Zeitpunkt zutage getreten ist.

Das Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung unmittelbar eingetreten ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.

In den Versicherungsbedingungen gilt grundsätzlich die so genannte Schadensereignistheorie. Folglich kommt es darauf an, wann der Schaden tatsächlich eingetreten ist und nicht darauf, wann der Behandlungsfehler erfolgt sein soll.

Die Berufshaftpflichtversicherung des Zahnarztes wird aber nur Leistungen bieten, wenn das Schadenereignis während der Laufzeit des Vertrages eingetreten ist.

Wie bereits oben festgestellt, wird die Berufshaftpflicht zum Ende der Berufstätigkeit oft aufgehoben bzw. gekündigt. Oder sie erlischt nach den Allgemeinen Haftpflichtbedingungen mit Aufgabe der Praxis oder Tod des Praxisinhabers. Dies ist bei älteren Verträgen oft der Fall. Wenn dann Schadenereignisse oder vermeintliche Behandlungsfehler erst nach Ablauf der Berufsunfähigkeitsversicherung des Praxisinhabers zutage treten, besteht kein Versicherungsschutz mehr. Die Folge ist, dass der Praxisinhaber bzw. dessen Erben persönlich mit ihrem Vermögen haften. Wollen der Zahnarzt oder seine Erben nicht persönlich haftbar gemacht werden, kann nur eine Ruhestands- oder Nachhaftungsver-sicherung helfen.

Hierbei sind folgende Situationen denkbar:

Aufgabe des bisher versicherten Risikos
Der Zahnarzt gibt seine bisherige Tätigkeit in eigener Praxis auf, wird aber noch Praxisvertretungen durchführen oder gelegentlich zahnärztlich tätig sein (Restrisiko). Hier ist eine so genannte Ruhestandsversicherung erforderlich, die die aktuellen Risiken und auch eine Nachhaftungsversicherung enthalten sollte. Die Ruhestandsversicherung ist beitragspflichtig.

Endgültige Aufgabe der zahnärztlichen Tätigkeit
Gemeint ist die endgültige Berufsaufgabe durch Rückgabe der Approbation. Hier ist eine Nachhaftungsversicherung empfehlenswert, die eventuelle Risiken aus der beendeten beruflichen Tätigkeit umfasst.

Tod des Zahnartes/ärztin
Die Berufshaftpflicht des Zahnarztes hat seine zahnärztliche Tätigkeit versichert. Mit Eintritt seines Todes und, vereinfacht ausgedrückt, mit Annahme des Erbes durch die Erben oder auch die Erbengemeinschaft, gehen auch die Verpflichtungen von ehemaligen Patienten, die nach dem Tod des Zahnarztes zu Tage treten. Eine Nachhaftungsversicherung für die Erben ist also unerlässlich.

Für alle drei genannten Varianten sollte der bisherige Berufshaftpflichtversicherer angesprochen werden. Denn eine Ruhestands- oder Nachhaftungsversicherung ist in der Regel nur bei dem Versicherer möglich, bei dem die aktive Berufshaftpflichtversicherung bestanden hat. Aber Achtung: Es kann noch Altverträge geben, bei denen eine Nachhaftungsversicherung nicht vorgesehen ist.
Es sollte noch während des aktiven Berufslebens die Möglichkeit geprüft werden, in das aktuelle Bedingungswerk umzustellen, welches ggf. sogar eine beitragsfreie Nachhaftungsversicherung vorsieht. Ein Versichererwechsel darf aber auf keinen Fall ungeprüft vorgenommen werden, da die Gesellschaften eine Nachhaftungsversicherung nur anbieten, wenn die aktive Berufshaftpflicht bis zu 5 Jahre dort bestand hat.

 

Wichtige Leistungsbausteine des Versicherungsschutzes (Auszug)

Abhandenkommen von fremden Sachen:
Versichert ist das Abhandenkommen, die Vernichtung oder die Beschädigung von Besucher- und Belegschaftshabe und den sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Daraus resultierende KFZ-Schäden sind nur versichert, wenn der Parkplatz ausreichend gesichert war und keine anderweitige Versicherung besteht. Vom Versicherungsschutz ausgenommen sind Geld, Schmuck und Kreditkarten.

Abhandenkommen von Schlüsseln:
Versichert ist das Abhandenkommen von fremden Schlüsseln (auch Generalschlüssel für eine zentrale Schließanlage), die sich im Gewahrsam der versicherten Personen (d.h. auch Angestellten) befinden. Versichert sind die Kosten für die notwendige Auswechselung von Schlössern bzw. vorübergehende Sicherungsmaßnahmen.
Ausgeschlossen bleiben Ansprüche aus Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z. B. wg. Einbruchs) Hier greift dann die Praxisinventarversicherung.

Erweiterter Strafrechtsschutz:
In einem Strafverfahren wegen eines Ereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, übernimmt der Versicherer die Gerichtskosten und die Verteidigung. Dies gilt aber nicht für Straftaten, die Vorsatz vermuten. Hier hilft nur eine Rechtsschutzversicherung mit dem Baustein“ Spezial-Strafrechtsschutz“.

Erfüllungsschaden:
Eingeschlossen ist der Ersatz der Laborkosten für die Wiederherstellung von im Gebrauch befindlichem Zahnersatz, der aufgrund eines zahnärztlichen Fehlers nicht mehr verwendet werden kann, soweit der Versicherungsnehmer dafür von dem Krankenversicherer in Anspruch genommen wird.

AGG-Deckung:
Versichert ist die Verletzung einer Vorschrift zum Schutz vor Benachteiligung, insbesondere aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

Vermögensschäden:
Im Folgenden werden Beispiele für Vermögensschäden aufgeführt:

A) Vermögensschäden durch die Verletzung des Datenschutzes durch Miss-brauch personenbezogener Daten.
B) Vermögensschäden durch Gutachter- und Sachverständigentätigkeit
C) Wiederherstellung von Zahnersatz. Die Kosten für die Wiederherstellung von auf Grund eines zahnärztlichen Fehlers nicht mehr verwendbaren Zahnersatzes in Höhe der Laborkosten, soweit der Zahnarzt/-ärztin von der kassenzahnärztlichen Vereinigung in Anspruch genommen wird.

Umwelthaftpflichtversicherung:
Versichert sind Personen- und Sachschäden durch Umwelteinwirkung auf Boden, Luft und Wasser

Umweltschadenversicherung:
Versichert ist die Sanierung von Umweltschäden, z. B. Gewässer, Böden, geschützte Arten, etc.

Die hier aufgeführten Bausteine des Versicherungsschutzes finden sich nicht in allen Versicher-ungsbedingungen wieder. Nur eine Überprüfung im Einzelfall schafft Klarheit. Bei einer normalen Vorschadenquote unter 50% in den letzten 5 Jahren ist ein Wechsel des Versicherers problemlos möglich.

Bei Interesse nehmen Sie bitte mit uns Kontakt auf